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wahrfcheinlicher, wenn wir einen Blick auf die Welt und Culturgefchichte der Menfchheit werfen, wenn wir felbft nur das auffaffen, was in der vorlie, genden Schrift daraus, und darüber dargestellt wor den ift; da diefs fchon als hinreichender Beleg für unfere Behauptung gelten kann. - Eine andere. Frage, die vielleicht von manchem gebildeten und räfonnirenden Nichtarzte über den Republikanismus in der practifchen Heilkunde geftellt werden könnte, ift die: Kann die leidende Menschheit durch ihn gewinnen? oder würde es beffer für fie feyn, wenn ein reiner Monarchismus ohne Oppofition, durch fich felbft und durch die Erfahrung zu einer allgemein gefeyerten Legitimität erhoben, in der edeln Kunft, die Krankheiten der Menschen zu heilen, herrfchend würde? Uns, würde er fagen, liegt daran, von unfern Krankheiten „ficher, fchnell und fo wenig unangenehm als möglich" befreyt zu werden. Zur Heilung mag es vielleicht mehrere Wege geben; aber Einer nur kann der befte, der wahre feyn; der nämlich, auf welchem die Ursache richtig aufgefafst, ihr das beste Mittel angepasst, um fie oder ihre Wirkungen aufs zweckmäfsigfte zu entfernen. Alle andere Wege taugen nicht, weil fie die fem nachftehen. Hätte der Laie Unrecht, fo zu fragen? Wenigftens gewifs nicht in Rücklicht des bey weitem grössten Theils aller Krankheiten, denen nur eine grofse allgemeine Urfache zum Grunde liegt: wir meinen die, welche fich in dem ftetigen Streite, worin der menfchliche Körper mit der um. gebenden Temperatur begriffen ift, unaufhörlich wiederholt.

Diefs find freylich nur wenige Andeutungen, die uns der Raum verftattet hat. Eine Menge Anderer müffen wir aus diefer Urfache unterdrücken. Die fpeculativen Naturwiffenfchaften können wir gern, dem Republikanismus zuweifen, da unfere groben Sinne, befchränkten Mittel und unzulänglichen Kräfte, nicht hoffen laffen, dafs in ihnen ein legitimer Monarchismus möglich fey.

ERDBESCHREIBUNG,

HALLE, b. Kümmel: Neue Generalkarte des preuBifchen Staates, in feiner jetzigen Begrenzung und Abtheilung, nach den von dem ftatiftifchen Bureau in Berlin mitgetheilten Nachrichten, in 24 Sectionen. Erste Lieferung, Sect. 3, 9, 10, 15 1819. Zweyte Liefer., Sect. 4, 6, 11, 10. 1820. Querfol. 8' Bl.

Diele Karte, von welcher wir eben die zweyte Lieferung erhalten haben, ift keine flüchtige Arbeit, um das augenblickliche Bedürfnifs zu befriedigen, fondern lange fchon von dem um die preufsifche Erdkunde fehr verdienten geheimen Regierungsrathe, Engelhardt, unter der Leitung eines der fachkundigften Männer, des Directors des ftatiftifchen Bureau zu Berlin, des wirklichen geheimen Oberregierungsrathes Hoffmann, vorbereitet worden.

Da der Rec. mit der Gefchichte von der Veranftaltung der obigen Karte nicht unbekannt ift, fo fey es ihm erlaubt, das Refultat davon hier nieder zu legen.

Nach dem Frieden zu Tilfit 1807 wollte man den Ländern, aus welchen damals der preussische Staat bestand, eine neue Organisation, und, zu deren Behufe, eine zweckmässigere geographifche Eintheilung geben. Um die Ueberficht derfelben zu erleichtern, wurde dem statistischen Bureau aufgetragen, eine Generalkarte zu entwerfen, welche of Entwurf begriff die erwähnten Länder auf vier gro fentlich herausgegeben werden follte. Der gemachte fsen Sectionen, welche auf der jetzigen Generalkarte die fechzehn öftlichen Sectionen bilden.

Zum Maafsftabe wählte man von der Länge in: der Natur den 600,000ften Theil oder + Decimalzoll auf die preufsifche Meile von 2000 rheinl. Ruthen, damit die Karte zum Nachtheile der Ueberficht nicht zu fehr ausgedehnt würde, und doch grofs genug wäre, um, bey einer fleifsigen Bearbeitung, aufser den Städten und Flicken noch fämmtliche Kirch- und andere Dörfer, da, wo diefelben nicht zu gedrängt liegen, aufzunehmen.

Nachdem jene vier grofsen Sectionen gezeichnet waren, gab der im J. 1813 ansgebrochene Krieg die Ausficht, dafs fich der preufsifche Staat, nach Weften hin, bedeutend vergrössern würde. Demnach erweiterte man die Karte durch zwey grofse Sectionen bis zum Rhein hinaus, welche auf der Generalkarte in die acht weftlichen Sectionen zerfallen,

Als Grundlage beym Entwurfe derfelben bediente man fich der zur Zeit der Zeichnung vorhandenen beften Karten, und derjenigen geographifchen Ortsbeftimmungen, auf deren Zuverläffigkeit man rechnen konate. rechnen konnte. Aufser den bekannten guten Karten Preufsens ward auch die nach der trigonometrifchen Vermeffung des Hauptmanns v. Textor und des v. Oesfeld beym fratiftifchen Bureau zusammen getragene Karte von der Mark und Magdeburg diffeits der Elbe zu Hülfe genommen. Die andern Gegenden am Rhein und in Sachfen wurden, während der Zeichnung und des Stichs, nach den fpäter an. geftellten Vermeffungen, noch nachgefehen, verbeffert und, zum Theil, ganz neu umgearbeitet.

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genden anzuführen, von welchen die beften Karten Um nur einige Verbefferungen in denjenigen Gevorhanden find, fo ift z. B. der auf allen Karten gezeichnete Plöwe See, welcher an der Poftitrafse von Stettin, kurz vor Löknitz lag, auf Sect. 10 nicht mit aufgenommen, weil er fchon vor einiger Zeit ift abgelaffen worden. Der im Regierungsbezirk Polen, im Kreife Bomft und Koften, zwifchen den Städten Moszyn und Wollflein liegende grofse Oderbruch hat, nach der damit vorgenommenen Verbeffe rung, auf Sect. 16 eine ganz andere Geftalt erhalten, als diejenige ist, welche fich auf den besten Special

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karten findet. Desgleichen fieht man hier auch eins von den neu angelegten Dörfern, Namens Fauften berg, Meile füdwestlich von Wielichowo, welches man auf jenen Karten vergebens fucht.

Der Plan (f. oben), aufser den Städten und Flecken auch die Kirch- und andern Dörfer aufzunehmen, ist wirklich ausgeführt, wo es nur irgend der Raum verftattete. Karte aber ift es, dafs auch die grofsen zufammen Ein nicht geringer Vorzug der hängenden Wälder, die Brüche, Gewäffer, Kanäle und Hauptgebirgszüge genau bemerkt worden find. Von den Strafsen find nur die Kunft-, Poft- und vorzüglichften Landftrafsen bezeichnet worden, wahrfcheinlich um die Karte nicht zu sehr zu überladen, welches den Beyfall aller Sachverständigen ha

ben wird.

Zur Ueberficht der Domänen- und Forftverwaltúng find deren Sitze durch Zeichen bemerkt, und die Forstinspectionen von den Revierförstereyen unterfchieden worden.

Durch die bey den Städten gewählte Schrift wird zugleich die Bevölkerung im Allgemeinen angedeutet. Die Namen der Städte mit fehender Initialfchrift, z. B. Berlin (Sect. 15), Königsberg (Sect. 6), Danzig (Sect. 11), haben mehr als 30,000 Einwohner (nur bey Magdeburg [Sect. 15] ift diefs nicht beobachtet worden); die mit liegender Initialfchrift, z. B. Potsdam und Halle (Sect. 15), zwifchen 30,000 und 10,000 die mit flehender Rotundafchrift, z. B. Eisleben und Afchersleben, zwifchen 10,000 und 3000, und die mit liegender Rotundafchrift, z. B. Landsberg uud Bitterfeld (Sect. 15) unter 3000.

Die neuesten Landesgrenzen, fo wie die Grenzén der Regierungsbezirke mit ihren Kreifen, find

genau angegeben. Die von Zeit zu Zeit während des Stiches vorgefallenen Veränderungen find gehörig nachgetragen worden. So ift 7. B. die ehedem im nordwestlichen Theile des Regierungsbezirks Frankfurt gelegene Förfterey Stubenow zum Regierungsbezirk Stettin gefchlagen worden, welches Sect. 10 richtig darstellt. Ferner ift auf Sect. 15 das Dorf Liebenwerdaifchen Kreife gehörend, aufgeführt, auf Wörlitz, auf den erften Abdrücken, noch als zum Wettinifchen, und das Dorf Adelwitz, noch als zum den fpätern Abdrücken aber findet man das erste richtig als zum Stadtkreife Halle und das letzte als zum Kreise Torgau gelegt.

ftichels fowohl in der Situation als in der Schrift aus. Der Stich zeichnet fich durch Schärfe des GrabDie letzte ift befonders fo deutlich gehalten, dass wenige nach diefem kleinen Maafsftabe und mit fo vielem Einzelnen gezeichneten Karten den Vergleich mit der gegenwärtigen aushalten werden. Indeffen find nicht alle Sectionen von gleichem Werthe. So ift z. B. die Schrift auf Sect. 11 und 6 nicht so scharf und deutlich als auf Sect. 10 und 9. Der Theil des Harzgebirges auf Sect. 15 ift von Kolbe meisterhait ausgeführt.

Die Grenzen find beynahe überall mit Sauberkeit und Fleifs illuminirt.

Auch das Papier zeichnet fich durch feine Weifse und Feftigkeit aus, fo dafs man dem Verleger die Gerechtigkeit wiederfahren laffen mufs, dafs er alles gethan, um durch diefe Karte ein empfehlungs würdiges Werk zu liefern, und das Publikum mit und mit 20 Gr. auf ftärkeres Papier gewifs nicht 14 Gr. preufs. Cour. für Eine Section auf dünneres, übertheuert hat.

LITERARISCHE NACHRICHTEN.

Gelehrte Gesellschaften, Akademieen und Preife.

Am 16ten Oct. 1819 hielt die Königl. Akademie der Wiffenfchaften zu München die gewöhnliche öffentliche Sitzung zur Feyer des Namensfeftes des Königs. Der Generalfekretär der Akademie eröffnete fie mit einer Anrede und Bekanntmachung folgender historischer Preisfetzung: Wie war nach der altdeutschen und altbaierfchen Rechtspflege das öffentliche Gerichtsverfahren, fowohl in bürgerlichen als peinlichen Rechtsvorfallenheiten befchaffen? Welchen vortheilhaften oder nachtheiligen Einflufs hatte es auf Verminderung und Abkürzung der Streitigkeiten und auf die rich

tige Anwendung der Gesetze? Wann, wie und unter welchen Verhältniffen hat fich folches wieder verloren?" Die Schriften, die um den Preis werben,

die Akademie einzufenden, der Ausfpruch erfolgt an dem Stiftungstage der Akademie, den 8ften März 1821. Der Preis ift so Dukaten.

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Am 22ften Oct. hatte die Niederrheinische Gefell fchaft für Natur- und Heilkunde zu Bonn ihre erste of fentliche Sitzung zur Jahresfeyer ihres Stiftungstages. Durch ein gedrucktes Programm waren alle Behörden der Stadt und alle Freunde der Wiffenschaften zu den Vorträgen, welche bey diefer Veranlaffung in der Aula des Universitätsschlosses Statt fanden, eingeladen.

ALLGEMEINE

STAATSWISSENSCHAFTEN.

LITERATUR-ZEITUNG

Februar 1820.

GIESSEN, b. Heyer: Anweisung zur zweckmäßigen Gemeinevermögens-Verwaltung, in befonderer Beziehung auf das Herzogthum Naffau. Von W: Pagenflecher, Naff. Regierungsrath. 1818. XIV u. 150 S. 8.

Da

a das Bedürfnifs die Verfassung und Verwaltung von den Gemeinen, als von den Grundfäulen und Hebeln der Staatsverfaffung und Verwaltung nach ihren Zwecken und nicht nach zwingherrifchen Abfichten zu ordnen, allgemein gefühlt wird; fo darf die vorliegende wiffenfchaftliche Darstellung der Naffauifchen Gesetzgebung auf mehr Lefer rechnen, als die, welche fie unmittelbar angeht.

Niemand wird für möglich halten, dafs der deutsche Bundesftaat Vaduz (Liechtenstein) mit dem Oeftreichschen gleiche Verfallung haben könne; und Niemand wird dagegen für unmöglich halten, dafs diefelbe Ordnung für alle Gemeinen gelten könne. Wie grofs eine Gemeine fey, fo können ihre Mitglieder in jeglicher Stunde zu gemeinschaftlicher Hülfe gerufen und verfammelt werden; fo können fie fämmt lich von Haus aus an den Gemeineanstalten, von den Wafferleitungen bis zu den Schulen theilnehmen; und fo können fie fammt und fonders zu mündlicher Rücksprache Berathung und Abftimmung über ihre Gemeineangelegenheiten an jedem Tage zufammenkommen, Aber wozu diefes Allbekannte? zu dem Beweife, dafs jede Gemeine fich auf eine bestimmte Oertlichkeit gründet (alfo von einem willkürlichen Gefellschaftsverein dadurch fich unterscheidet), dafs fie durch diefe Oertlichkeit ihren eigenthümlichen und selbstständigen Zweck, nämlich gemeinfchaftliche Benutzung des Oertlichen zu Verftandeswerken erhält, dafs diefer Zweck jedem verständigen Hausvater, bey feiner Bekanntschaft mit dem Oertlichen, von felbft einleuchtet, dafs er über deffen Erreichung Rath and Stimme zu geben vermag, dafs Rath und Stimme grade im Ortverein mit lebendigem Wort von und zu allen mittheilbar ift, und dafs im gemeinfchaftlichen Wollen, Befchliefsen und Vollbringen, dafs in Wort und That vor aller Augen die edelfte menfchliche Eigenschaft erfcheint. Alfo bilden fich die Gemeinen unter dem Naturgefetz, das fie dem Verftande aufdringt, und aus ihnen das erfte Glied der Volksgemeine macht. Die Orts- wie die Volksgemeine denkt die Vernunft, zeigt die Gefchichte unabhängig von der Staatsgewalt. Die Gemeine in

dem Urbilde, welches die Vernunft darstellt, ift der Verein von Hausvätern zur gemeinschaftlichen Berathung und werkthätigen Ausführung alles deffen, was fie zu ihrem öffentlichen und zwar täglichen Leben nothwendig, nützlich und schön halten, gegründet auf feltes Befitzthum und auf die Rechtsgleichheit der Mitglieder in Anfprüchen und Verpflichtungen, fo dafs alfo an Ort und Stelle jene gewährt und diefe geleiftet werden. Ein schöner Wirkungskreis und wenn fich die Wirklichkeit irgend einem Urbilde genähert hat, fo ift es bey der Gemeine gefchehen. Man frage die Gefchichte, wem fie ihre ehrenvollften Denkmäler, die Freyheit und die Pflege der Armen, den öffentlichen Unterricht, die öffentli che Berathung öffentlicher Angelegenheiten verdanke? und fie antwortet, den Gemeinen. Die Geschichte bezeugt indefs auch, dafs die deutschen Gemeinen, als fie am mächtigsten waren, in Meutereyen gefallen, und dafs fie, als die Polizey- und Kriegszeit über fie kam, in eine folche Verwirrung gerathen find, dafs ihnen Sinn und Gefchick zu eigener Verwaltung, unter blofser Staatsaufficht fehlt. So fehr aber die Umstände das Eingreifen der Staatsverwal tung in die Gemeineverwaltung gebieten, so berechtigen fie nie zum Verleugnen der Natur des Gemeinenwefens und der Grundfätze darüber: die Gesetzgebung darf für die Gemeine, wenn ihre Mitglieder unmündig find, forgen, aber fie darf jener nicht ihr Recht, diefen nicht die künftige Mündigkeit absprechen.

Hiernach würden fich gegen den Begriff der Gemeine: als,, Verbindung mehrerer Bürger des Herzogthums zur Erreichung der Zwecke des Staats, auf einem bestimmten Theile des Staatsgebiets, welche die Regierung dafür als unterfte geographifche und politische Abtheilung des Staats gebildet hat," grofse Widerfprüche erheben laffen; wenn nicht der Zufatz des Vfs. politische Gemeine anzudeuten fchiene, dafs der Begriff nur von ihr, als Theil des Herzogthums, und nicht als felbftständiges Ganze gelten folle. Aufserdem hat auch der ftaatsrechtliche Begriff einer Ortsgemeine feine Schwierigkeit; und das Preufs. Landrecht, (f. TA. 2. Tit. 6. §. 14 ff.) fo wie die neuesten Verfaffungsurkunden find ihn fchuldig geblieben. Er wird fich aus folgendem zugleich mit ergeben. Soll die Gemeineverwaltung an die landesherrliche geknüpft werden, fo kann das, ohne ihre Auflöfung, nur dadurch gefchehen, dafs ihre Beamten eine doppelte Eigenfchaft und Verantwortlichkeit, nämlich in Gemeinefachen für die Gemeine

und in landesherrlichen Sachen für den Landesherrn So richtig diefe Grundfätze find, fo vorsichtig find erhalten. Nach der Art und Weise, wie die neuesten fie anzuwenden, wenn fie nicht unter Umständen ihGemeineordnungen diefes Wechfelverhältnifs feftftel- ren Zweck, den Vortheil der Gemeine, und nicht len, ist ihr Werth zu beurtheilen; abgefehen, wie der Gemeinekasse verfehlen follen. Unbedingt lafst fchon gefagt, von vorübergehenden Verfügungen. fich dagegen der Grundfatz handhaben, dass alle VerDiefe, infofern fie in der Naffauifchen Gemeineord- pachtungen und Verdinge durch öffentliche Verftleigenung enthalten find, können hier nicht verfolgt wer rung gefchehen follen. Es ift der einzige Weg um den, weil dazu der dortige Gemeinezustand darge- die Mifsb äuche dabey zu mindern, und je entfchielegt werden müfste. Verfaffungsmäfsig haben dort dener fich die Beamten gegen die offentliche Verfteialle Mitglieder gleiche Rechte und gleiche Pflichten; gerung erklaren, defto nachdrücklicher follte darauf zu jenen gehören Bekleidung der Gemeineämter und von den Regierungen gehalten werden. Eben fo emStimmung in der Gemeineverfammlung. Der Schult- pfiehlt fich die Vorfchrift, dafs die Pachtungen nicht heifs steht auf Lebenszeit der gesammten Verwal- unter drey Jahr und möglichst auf Lebenszeit ausgetung vor, wird aus den Gemeinemitgliedern von der boten werden follen. Ein Gemeinepächter wird doch Regierung ernannt, und darf, ohne ihre Genehmi- gewöhnlich beybehalten, und zwar nicht ohne feine gung, keinen Wirthschaftsbetrieb führen. Er, und Koften, aber ohne Gewinn für die Kaffe. Die nicht alle ftädtische Beamten werden aus der Gemeinecaffe zum Selbstgebrauch und zur Benutzung eines Gutes befoldet. Ihm ift zur Berathung der Gemeinevor- nothwendigen Gebäude der Gemeine follen verkauft ftand beygegeben, welcher feine Mitglieder nach dem werden. Ja wohl! die Gemeinebaurechnungen find Maafs der Familien auf 2 von 50 vermehrt, und von die Gräber für die Gemeineaufkünfte. Zur möglichder Gemeineverfammlung erwählt wird. Das Feld- ften Verminderung der direkten Gemeinefteuren gericht führt unter gemeinschaftlicher Verantwort- wird die Einführung örtlicher Verbrauchsfteuren belichkeit, die Lagerbücher, das Stock - (Grundeigen- willigt; die Steuern von den Befoldungsgütern der thums) buch und das Hypothekenbuch, fo wie die Schullehrer und Geistlichen trägt die Gemeinekasse. Aufficht über das Grundeigenthum, beforgt deffen Desgleichen die Koften einer Bücherfammlung für Vermeffung, Ertragsfchätzung, fchlichtet Grenzftrei- die Schulen, und eines Holzmagazins für die Arinen, tigkeiten, und fein älteftes Mitglied vertritt den denen daraus das Brennholz in kleinen Theilen verSchultheifs in deffen Abwesenheit. Es besteht aus 2 kauft wird. Der Zweck diefes Holzmagazines ift bis 8 Schöffen, welche der Gemeinevorstand in grö- Verhütung der Forstfrevel, und der Verluft an jenem fseren, und die Gemeine selbst in kleineren Ortschaf- ein gar nicht nennenswerthes Opfer gegen den Scha ten vorschlägt, und der Amtmann oder die Regie- den durch diefe. Doch fcheint zweifelhaft, ob die rung ernennt. Den Geschäftskreis des Schulvorftan- Dorfgemeinen die Koften eines folchen Holzmagazins, des ergiebt fein Name; er besteht aus den Ortspre- und ihre Armen die Kaufgelder des Brennholzes, digern, dem Schultheils und 2 oder 3 Mitgliedern des die fich durch die Friftzahlungen nicht vermindern, Gemeinevorstandes und Feldgerichts. (Die monatli aufzubringen vermögen; und noch zweifelhafter ist, chen Berichte der Schullehrer fcheinen höchft über- ob die Gemeinen überhaupt rechtlich verbunden find, Auffig. Was follen fie enthalten? und macht man den Kostenvorschuss und den Verluft von diefen Holzden Lehrern dadurch nach ihrer fauern Arbeit nicht magazinen zu übernehmen, wodurch die Forften, noch unnütze?) Der Armenpfleger ift Hülfsbeamter welche ihnen entweder gar nicht, oder wenigftens der Amtsarmencommiffion, die ihn ernennt und wel- nicht allein gehören, vor Schaden bewahrt werden cher er die Unterstützungsvorschläge fendet. (Auf follen. In gröfseren Städten forgt bekanntlich die diefe Weife ift die Armenpflege Staats- und nicht Armenpflege auf eine ähnliche und felbft freygebige Gemeinefache.),,Es follen Elementarfchulen, fo Weife für den Feurungsbedarf der Armen, ohne dafs viel thunlich, in allen Gemeinen feyn;" denen die Ge- dadurch der Holzdieberey gefteuert ift, die vielmehr halte der Lehrer von 200- 500 Fl. zur Laft fallen. überall wie ein Gewerbe getrieben wird, wo die Wenn aber diefe Laft für die Gemeinen zu fchwer Forften nabe, und die Holzpreife hoch find. Die ift, dana hilft doch der Staat aus? und hoffentlich Herabfetzung diefer Preife und die Beförderung der ift das: So viel thunlich keine Verwahrung gegen die- Torfftiche hat fich bisher noch als ficherfte Mittel fe Aushülfe, wozu alle armen Gemeinen berechtigt wider die Holzdieberey bewährt. Die Gemeinen find, weil alle Kinder ein Recht auf den erften Un- follen von Schulden frey feyn;" find fie es am 1. Jan. terricht haben, ein Recht das auch den Türken hei- 1817 nicht gewefen; fondern Anleihen, deren Zinlig ift, Für die Sicherftellung des Gemeinevermö fen, und Verwaltungsausgaben fchuldig geblieben; gens und des Rechnungshaushalts ift trefflich Für- fo werden zu ihrer Tilgung mehrere Arten von Einforge genommen. Nur dasjenige von Gemeinegü kommen angewiefen und davon die eine Hälfte auf tern foll der Benutzung der Gemeinemitglieder über Abtragung von Anleihen, und die andere auf Zinslaffen werden, was entweder feiner Natur oder fei- und Verwaltungsrückstände verwandi, auch im Nothnem Zweck nach dazu bestimmt ift, und die Almen- fall die Zinfen herabgefetzt, und diejenigen Gläubiden dürfen nur dann gleichmäfsig vertheilt werden, ger am erften befriedigt, welche von ihrer Schuld am wenn die Gemeinekoften ohne Auflagen gedeckt find. meisten nachlaffen. Die beiden letzten Anordnungen

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KRIEGSWISSENSCHAFTEN.

ESSEN u. DUISBURG, b. Bädecker: Militairische
Blätter. Eine Zeitfchrift. Herausgegeben von
F. W. v. Mauvillon. Erfter Jahrgang. Erfles
Heft Januar 1820. Zweytes Heft Februar 1820.
Zweytes Heft Februar 1820.
160 S. gr. 8.

können zu einer fonderbaren Mifsdeutung des Erste- Ueber die Befugniß des Militärs an politischen Angele ren: die Gemeinen follen keine Schulden haben, genheiten Theil zu nehmen, fcheint eine höchft unnöführen; da das bürgerliche Recht bisher eine einfeithige Discuffion, da das Militär diefe Befugniss übertige Herabfetzung der Schulden für ungültig und all nicht hat und gar nicht haben kann, indels ift nichtig erklärt, da das Staatsrecht die Gemeinefchul- hinzugefügt: bey Gelegenheit des von der baierschen Arden als dem bürgerlichen Recht und Gericht unter- mee verweigerten Conflitutionseides, und diefs ändert worfen, und zwar Schuldenftundung, aber keinen die Sache etwas. Um zuerft die Facta zu betrachten, Schulderlafs zum Nachtheil des Gläubigers kennt, bleibe es gänzlich dahingestellt, ob es angemessen und da die Verhandlungen über Ständleverfaffung das und klug war diefen Punct in der Ständeverfammlung Einverständuifs über die Zuziehung der Stände bey zu berühren, und nicht lieber die Initiation von Seigesetzlichen Aenderungen der Eigenthumsrechte er- ten des Monarchen zu erwarten; das Benehmen der geben. Armee war in jedem Falle aber ganz aufser der Regel, wenn auch durch die reinfte Anhänglichkeit, an des Königs geheiligte Perfon veranlasst, denn der Vf. ift ganz irrig wenn er S. 41 und 42 geradezu halbgewaltfame Bearbeitung vorausfetzt, was ein wenig voreilig ift. Was nun die Abhandlung selbst betrifft, fo bewährt fie keine ungewöhnliche Schärfe der Ideen, der Vf. fcheint das Wefen der Conftitutionen nicht ganz richtig zu betrachten, und ift augenfcheinlich von einem unpaffenden Standpuncte ausgegangen, daher er denn auch zu viel fremdartiges einmifcht, welches überdiefs gar manchem Tadel ausgefetzt bleibt; wie kann z. B. S. 56 die franzöfifche Armee im J. 1815 angeführt; und wie kann gleich darauf Bertrand, der durchaus keine Verpflichtung ge gen Ludwig XVIII. hatte, neben deffen eidbrüchigen Soldaten genannt werden? Eine ins Detail gehende vortheilhafte Anzeige der neuen Ausgabe des : Unterrichts Friedrichs II. für die Generale feiner Armee fchliefst den ersten Heft und wird im zweyten fortgefetzt und beendigt. Nur bey einer Stelle haben wir zum Verständnis der Anzeige das Buch felbft zur Hand nehmen müffen, (S. 95 nämlich) wo das aber mit dem darauf folgenden Calcul u. f. w, völlig unverständlich ist, weil der Rec. überfehen hat, dafs in dem Buche die Verwendung der Referve in Flanke und Rücken des Feindes, als die entscheidendste Maassregel bezeichnet wird.

Das Erfcheinen mehrerer neuen kriegswiffenfchaftlichen Zeitschriften berechtigt zu den besten Hoffnungen, da fie zweckmäfsig redigirt, die fchnellere Verbreitung und den Austausch neuer Ideen gar fehr befördern und zwifchen verfchiednen Armeen ein geiftiges Band knüpfen, welches allen vortheilhaft ift. Die Zweckmäßigkeit hängt nun lediglich von dem entworfnen Plane und der Confequenz ab mit wel cher er durchgeführt wird; gegen den vom Herausgeber möchte nichts zu erinnern, und dabey nur die -wahrscheinlich überflüffige - Bitte hinzuzufügen feyn, dafs er manchen unwichtigen Zweigen deffelben auch nur untergeordnete Beachtung widmen möge, um Raum für fo vieles Bedeutende zu behalten. Jetzt fchon fagen zu wollen in wiefern den durch den Profpectus erregten Erwartungen entsprochen fey, wäre voreilig, dazu gehört eine ganze Folge von Heften, betrachten wir daher die in den beiden vorliegenden enthaltnen Auffätze im Einzelnen.

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Das zweyte Heft enthält aufser dem Schluffe dieTer Beurtheilung nur das: Tagebuch des Hellwig'schen Die Bemerkungen über die Pioniere u. f. w. mit Partifan- Corps u. f. w. mit einigen Bruchflücken aus vorzüglicher Berücksichtigung der preufsifchen ge- dem Leben des Anführers; ein höchft intereffanter fchrieben, enthalten viel Beachtenswerthes; über die Auffatz, ganz geeignet junge Officiere zu gleicher Urfachen welche dieses Corps in Preufsen noch nicht Thätigkeit aufzumuntern, indem er durch ein preisdie fo mögliche als wünschenswerthe Stufe der Voll. wurdiges Beyspiel zeigt, wie bey gehöriger Spannkommenheit erreichen liefsen, find wir mit dem Vf. kraft, Thätigkeit und Umficht felbft Unternehmun einverstanden und gehen noch weiter durch die Be- gen gelingen, die man beym erften Anblick für tollhauptung: dafs allein feine Organisation Grundurfa- kühn halten möchte. Wenn uns das hiftorifche im che aller Mängel fey; allein die vorgefchlagne Orga- hohen Grade befriedigt, fo können wir das Gleiche nifation will uns auch nicht genügen, der Vf. hat nicht von den eingeftreuten Bemerkungen fagen, und dabey noch viel zu fehr die Eintheilung in Armee geftehen offenherzig, dafs es uns freute aus einer AnCorps im Auge gehabt; die Formation der Pon- merkung zu fehen, dafs fie nicht von dem Ob. v. Hell toniers, Mineurs u. f. w. in der Oefterreichischen wig herrühren, da der Vf.. indefs verfpricht feine Armee scheint uns die vorzüglichfte, man mufs die Anfichten über Frey Corps u. f. w. fpäterhin zu ent Uebungen diefer Bataillone fehen, um die Früchte ei- wickeln; fo mögen auch unfre Bemerkungen bis daner gefchickten Organisation ganz zu würdigen.hin aufgefpart bleiben, die ohnehin hier einzelne Berittene Pioniere hat fchon Menu und Bieber- Aeufserungen treffend, vielleicht einfeitig ausfallen Alein vorgefchlagen, ihr Nutzen ist unverkennbar, würden.

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