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heit in Thränen u. f. f. nehmen für fich ein, die Künfte der Beredtfamkeit und des Geberdenfpieles verführen. Das Urtheil des grofsen Haufens wird also sehr oft ganz anders ausfallen, als der Spruch gerechter Richter, und dadurch Unzufriedenheit und Misstrauen gegen die Rechtspflege, alio gerade das Gegentheil von dem entstehen, was der Zweck der Oeffentlichkeit feyn foll. Ja, felbft die Richter können fich, nach der Beschaffenheit der menschlichen Natur, von jenen Einwirkungen auf die Sinnlichkeit nicht frey erhalten, und kommen dadurch in Gefahr, nach fubjectiven Gründen zu urtheilen. Diefer Nachtheil wird dadurch bey weitem nicht aufgewogen, dass die erkennenden Richter, namentlich wenn von Verbrechen die Rede ift, von den zu beurtheilenden Begebenheiten, wie man fagt, eine anfchauliche Vorftellung bekommen, welche ihnen das Lefen der Akten nicht geben kann, und alfo im Stande find, nach eigner Anficht zu urtheilen. Denn diefs ift ein blofser Schein, und noch dazu ein verleitender. Denn die Perfonen vor dem Richter find in der äussern Erfcheinung ganz anders, als fie waren, da fie die Handlungen, von welchen die Rede ift, ausübten. Die Anfchauungen alfo, die fie dem erkennenden Richter geben, find betrügerifch. d) Sogar mit dem Rechte kann es nicht beftehen, die fragliche Oeffentlichkeit in die Gerichtsverfaffung einzuführen. Denn zuvörderft können die Unterthanen, zumal in Civilfachen, nicht verpflichtet feyn, alle ihre, auch geheimen Privatangelegenheiten zu einem öffentlichen Schaufpiele für die Neugierde machen zu laffen. Sodann kann die Staatsgewalt, dem Obigen zufolge, nur befugt feyn, der Rechtsverwaltung folche Formen zu geben, die zur Sicherheit der Rechte, oder doch zur Begründung des Vertrauens in die Rechtspflege nothwendig, wenigftens dienlich find; am wenigsten kann fie alfo das Recht haben, folche Formen anzuordnen, die nicht allein zu diesem Zwecke nicht taugen, fondern gerade das Gegentheil davon zur Folge haben.

Was insbefondre die Kriminalgerichte betrifft, fo erfodert ein Straferkenntnifs drey einzelne Urtheile: 1) dafs eine gegebne Handlung ein Verbre chen fey, 2) dafs eine bestimmte Perfon diefe Handlung begangen habe, und 3) dafs und wie weit fie ihr zugerechnet werden könne. Es ift an fich möglich und ausführbar, diefe drey Urtheile von einander zu trennen, und jedes von einem befondern Richter fällen zu laffen; wie diefs nach der franzöfifchen Gerichtsverfaffung auch wirklich gefchiehet, wo das erfte Urtheil von dem Tribunale, das zweyte von dem Gefchwornengerichte und das dritte von dem Affifenhofe ausgefprochen wird. Allein es hat diefe Einrichtung 1) fchlechterdings gar keinen Nutzen für die Rechtspflege (wie einleuchtend gezeigt wird und fchon darum ift fie, den obigen Grundfätzen zufolge, durchaus verwerflich). 2) Noch verwerflicher ift fie darum, weil fie auch fchädlich ift. Denn zuvörderft hat fie zur Folge, dafs Zeit und Kraft, die man beffer benutzen könnte, vergeudet

werden. Denn jedes von den gedachten drey Urtheilen erfodert nothwendig, dafs man fich zuvor eine genaue und vollständige Vorftellung von der fraglichen That und allen ihren Umständen verschaf fe. Diese Mühe müssen alfo drey Gerichtshöfe übernehmen, wenn jene Urtheile getrennt find, anftatt dafs nur einer fie zu haben brauchte, wenn diefelben von ihm allein ausgefprochen würden. Sodann kommt noch dazu (was einen gar nicht zu berechnenden Nachtheil bringt), dafs die Trennung dem erften und zweyten Richter, welche dem dritten blofs in die Hände arbeiten follen, ohne an der Verwirklichung des Zweckes (des Endurtheiles) felbft thätigen Antheil zu haben, ihr Geschäft unvermeidlich gleichgültig macht. Das liegt in der Natur des Menfchen. Je mehr (S. 87) feine Verrichtungen nur Mittel für einen fremden Zweck find, je mehr er fich als ein Werkzeug eines Andern betrachten mufs, defto gleichgültiger wird er gegen feine Arbeit, und defto mehr vollbringt er fie nur, weil er mufs. - Vor allem aber ift die Trennung vollends alsdann fchädlich, wenn unter den drey Gerichtsbehörden eine ift, in deren Wefen es liegt, fich durch Einflüffe auf die Sinnlichkeit, und überhaupt durch fubjective Gründe in ihren Urtheilen bestimmen zu laffen.

Auf diefe Grundfätze, welche der Vf. natürlicher Weife viel vollständiger entwickelt und auch fonft noch mit anderweitigen Beweifen unterstützt, baut derfelbe feine Beurtheilung der oben erwähnten Gutachten. Wir übergehen diefs aus dem fchon oben angegebnen Grunde, und fo auch die anziehenden Nebenbetrachtungen, auf welche die Unterfuchung führte; wie z. B. über die aufserordentlichen Strafen, über die Lehre vom Beweife, über die Einrichtung des Amtes der Sachwalter u. a. m. Nur Eine Bemerkung fügen wir noch hinzu, über eine Anficht des Vfs., von welcher wir abweichen müffen. Er fagt (2 Th. S. 340): ,,Einen entfchiedenen Sieg hat, meines Bedünkens, die Commiffion gegen Feuerbach erfochten, indem fie zeigt, dass die Jury mit einer Monarchie vollkommen verträglich fey. Und S. 342:,, Darin hat die Commiffion ganz recht, wenn fie bemerklich macht, dafs Feuerbach den Beweis, dafs die Jury ihrem Wefen nach auf einem republicanifchen Principe beruhe, führt hat." Hierbey find 1) die Ausdrücke Republi kanisch und Demokratisch verwechfelt. Nur von dem letztern kann hier die Rede feyn. Denn republika nifchein wahres Gemeinwesen, in welchem Jeder als Zweck, und nicht blofs Einer oder Einige als Zweck und die übrigen als blofse Mittel gelten, foll jeder Staat feyn, auch der monarchifche. Doch davon abgesehen, indem es blofs den Ausdruck be trifft, fo fcheint uns 2) in der Sache felbft Feuerbacks Beweis keinesweges widerlegt zu feyn. Doch mag auch diefs dahin geftellt bleiben. Aber, gesetzt, der Beweis wäre unrichtig; fo kann doch 3) nach einem bekannten Gesetze der Vernunftlehre hieraus nicht gefolgert werden, dafs der Satz felbft, der da

nicht ge

durch

durch bewiefen werden follte, auch unrichtig fey: vielmehr 4) find wir überzeugt, dafs Feuerbach vollkommen Recht hat, wenn man ihn nur, wie billig, fo versteht, dafs die Rede fey von dem Gefchwornengerichte, wie es der Idee nach ift, nicht, wie es, durch Zufatz und Weglaffung entstellt, in der Erfcheinung fich darbietet. Diefs vorausgefetzt, erhellet zuvörderft, dafs man gegen Feuerbach nicht, wie der Vf. thut, aus der Gefchichte anführen darf, dafs in monarchischen Verfaffungen Gefchwornengerichte bestanden haben, ohne zugleich zu zeigen, dass dieselben auch ihrer Idee entsprachen, und, wo diefs der Fall war, dem monarchifchen Princip nicht widerftrebten; welches der Vf. nicht nachweist. Sodann ergiebt fich, von allem Uebrigen abgesehen, diefe Betrachtung. Die Gefchwornen müffen, wie der Vf. felbft (S. 333) ganz richtig behauptet, von dem Volke ganz frey gewählt werden. Das gehört zu der Idee eines Gefchwornenge

richts. Denn widrigenfalls ift daffelbe ein blosses Blendwerk, wovon gar nicht die Frage feyn kann, ob es mit Alleinherrschafterträglich fey, indem von felbft klar ift. dafs es mit der ärgften Zwingherrfchaft ungebundner Willkür gar wohl bestehen kann und fchon beftanden hat. Wenn aber das Volk die Gefchwornen frey wählt; fo ift es auch das Volk, welches durch diefelben richterliche Gewalt ausübt. Darin aber besteht eben das Wefen der Demokratie, dafs die Staatsgewalt (wovon die richterliche Gewalt ein einzelner Zweig ift), ganz oder zum Theil, dem Volke zukommt; mag es nun unmittelbar selbst, oder durch Beauftragte fie ausüben.

Die Gerichtsverfaffung ist eine hoch wichtige Angelegenheit für die Bürger eines Staates. Wir wünschen daher auf das lebhaftefte, dafs diefes Werk diejenige Aufmerkfamkeit und Anerkennung finden möge, die es in fo hohem Grade verdient.

ARTISTISCHE NACHRICHTEN.

Kunftsammlungen.

Die berühmte Boifferee'sche Gemälde - Sammlung aus der

altdeutschen Schule ist nun zu Stuttgart feit dem Frühlinge in dem ihr von dem Könige eingeräumten fchonen und geräumigen Locale, dem ehemaligen Cavalierbaue in der Königsstrasse, befindlich und durch die unermüdliche Thätigkeit der Gebrüder Hn. Boifferée und ihres Vetters Hn. Bertram gröfstentheils fehr zweckmässig aufgestellt und zugänglich. Einen klei nern Theil derfelben, und darunter mit die vorzüglichern Stücke, ftellten fie fast unmittelbar nach ihrer Ankunft auf und gewährten dem Publicum gern den Zutritt. Diefer war denn auch so zahlreich, dass oft an einem Vormittage fich an 200 Perfonen einstellten, (fo dass man annehmen kann, dafs von der Eröffnung bis jetzt, also in ungefähr 6 Monaten, an 12000 Men. fchen und darüber dort gewefen find), welche von den liberalen Eigenthümern mit der höchften Gefäl ligkeit, aber auch mit der höchsten Aufopferung, auf. genommen und über das, was sie sahen, belehrt wurden. Sie haben fich daher genöthigt gesehen, zwey Tage in der Woche, Montag und Donnerstag, die Gal. lerie zu fchliefsen, um Zeit zur nöthigen Reinigung und dann auch zur nöthigen Erholung von fo grofser Anstrengung zu gewinnen; alle übrige Tage, felbft Sonntag nicht ausgenommen, ift der Zutritt für jeder. mann von 1 bis 2 Uhr Mittags verstattet, und auch felbft die Tage der Schliefsung werden fehr oft von den fo aufserft gefälligen Befitzern andern Rücksich ten, z. B. der eines durch Umstände veranlassten grö Isern Menschenzufluffes in Stuttgart bey Festen und dergleichen willig aufgeopfert. Dals jeder Fremde, er mag an der Kunft Intereffe nehmen, und Kunftkenntniffe befitzen oder nicht, fich's wohl selbst einen Umweg koften läfst, wenn fein Weg ihn nicht über Stuttgart führen follte, oft nur um fagen zu können,

er habe die berühmte Sammlung auch gefehn; dafs der Künstler zu ihr, befonders bey der gegenwärtigen für altdeutsche Kunft, als zu einem Heiligthume hereilt; dafs die fogenannte gebildete Klaffe des Stuttgarter Publicums fich durch einen ihr neuen und in ganz Deutschland viel besprochenen Gegenstand augezogen fühlt, alles diefs ift fehr erklärbar: aber dafs diefe Gemälde felbft die ungebildetern Klassen des Volks fo ergreifen, dafs mehrere Individuen aus diefen immer, ja wohl zehnmal wiederkommen, und Handwerker, die dort gewefen find, fich's gern etwas kosten lassen möchten, dafs ihre Gefellen u. f. w. die Herrlichkeiten auch sehen könnten, das beweiset für die Verwandtfchaft der Gemälde mit dem deutfchen Geifte und Gemüthe, und für den Kunftfinn, der unleugbar dem Volksstamme der Würtemberger einwohnt. Und gewifs würde der Zudrang aus diefer Klaffe noch grösser feyn, wenn feyn, wenn der Zutritt für Bezahlung offen frände denn die fchuldige Danksagung kommt diefen Leuten, wenn fie oft wiederholt werden foll, schwerer an als ein Sechs Batzen-Stück: die höhern Klassen finden daran weniger Anftofs, mit fchönen Worten zu zahlén. Es fehlt nicht an Zeichnern, die nach diefen alten Meistern studiren, und gewils werden einige der vorzüglichern Stücke dem kunftliebenden Publicum bald, wenigftens in Umriffen dargeboten werden. Noch erfreulicher aber wird jedem Kunftfreunde die Nachricht feyn, dafs ein raifonnirender Katalog von den kunft finnigen und kenntnifsreichen Besitzern felbft angefertigt, und fo einem dringenden Bedürfnifs, ohne Zweifel auf eine vorzügliche Weife, abgeholfen werden wird. Der Winter, in welchem die Gallerie gefchloffen feyn wird, dürfte zur Vollendung diefer Arbeit und zur beabsichtigten historischen Aufstellung der auch der Zahl nach bedeutenden Sammlung die nöthige Mufse gewähren.

myftifchen Tendenz der Kunft und bey dem Modeeiler

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Am 24. März dem durch mehrere Schriften, insbefondre fein epifches Gedicht Heinrich der Löwe, rühmlich bekannten Hn. Stephan Kunze, Pastor zu Schlanstedt im Halberstädtischen.

8) Am 31. März Hn. Aug. Steinmüller, ord. Lehrer am Gymnasium zu Culm in Preufsen, nach eingefand ter Abhandlung de loco ac tempore, quo fcripta eft epiftola Pauli ad Timotheum fecunda.

Die philofophifche Facultät zu Halle hat feit Ende des Jahrs 1818 folgenden Gelehrten den Gradum Docto9) Tis et LL. AA. Magiftri ertheilt.

Noch unter dem Decanate des Hn. Prof. Hoffbauer am 29. December 1818 Hn. Theodor Herold aus Braunfchweig, ord. Lehrer an der hieligen Hauptfchule, nach eingereichter Probefchrift de veftigiis philofophiae Alexandrinae in libris V. T.

Ferner unter dem Decanate des Hn. Hofr. Schütz: 1) Am 14. Januar 1819 dem Hn. Friedrich Chriftian Koeler aus Detmold, Mitglied der Kurländifchen

literarischen Gesellschaft. Seine Probefchrift handelte de iis quae de Amazonum Afiaticarum five Scythi carum hiftoria omnibus fabulis fegregatis dubiisve folutis fint ftatuenda.

2) Am 11. Februar Hn. Heinrich Wilhelm Saufe aus Naumburg, nach eingereichter Diff. de Numerorum fyfte mate e formula generali conftituendo.

3) Am 15. Februar dem Hn. Georg Friedr. Karl Günther, wohlverdienten ord. Lehrer am Gymnafium zu Bernburg, rühmlich bekannt durch seine Anlei tung zum Uebersetzen ins Griechische, auch seine Abh. de ufu praepofitionum apud Homerum.

4) Am 27. Febr. dem Hn. Karl Wilh. Gottlieb Schneider aus Weimar, welcher der Facultät eine gedruckte Abh. über Taciti Agricolam und den Dial. de oratoribus, auch einen Aufsatz über Sophoclis Ajax eingereicht hatte.

5) Am 4. März Hn. Friedr. Wilhelm Engelhardt, Collaborator am Friedrichs Gymnafium zu Berlin, nach vorgelegter Dill qua Apollinaris de perfona Jefu Chrifi doctrinae fragmentis librorum ejus illustratis expli.

catur.

Am 10. April Hn. Joh. Karl Leberecht Hantfchke, ord. Lehrer am Gymnasium zu Luckau. Seine Probe fchrift handelte de authentia Capitis XXI. Evangelii Joannis.

10) An eben diefem Tage Hn. Ernst Friedr. Wilh. Solbrig, berufenem Subrector an dem Gymnal. zu Salzwedel. Seine Probefchrift enthielt Erläuterungen über mehrere Stellen der Iliade, Theocrit's Idyllen, und über Genef. XLIX, 1 — 27.

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11) Am 26. April Hn. Joh. Jofeph Schön aus Fulda, ges wefenem ord. Mitgliede des K. philolog. Seminarii, und nunmehrigen ord. Lehrer am hiefigen Königl. Pädagogium. Seine Probeschrift handelte de lineis Spiralibus.

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12) Am 10. May Hn. Georg Auguft Herbst aus Anhalt.
Bernburg, ord. Mitgliede des K. philol. Seminarii,
und berufenem ord. Lehrer am Gymnasium zu Ma-
rienwerder. Seine Probefchrift enthielt obfervatio-
nes criticas in Sophoclis Philoctetem.

13) Am 12. May Hn, Karl Auguft Breyther, Collabora
tor am Lyceum zu Wittenberg. Seine Probeschrift
de Apologia Socratis vulgo Xenophonti attributa.
14) Am 22. May Hn. Andr. Jacob Witte aus Völpke in
Magdeburgifchen. Seine Probefchrift de Hanfae Teu

tonicae meritis.

15) Am 1. Jun. Hn. Gottfried Aemilius Fischer, Lieute nant bey der Artillerie, und Lehrer an der Militär schule zu Berlin. Seine Probefchrift war diff. de theo remate Harrioti.

16) Am 11. Jun. Hn. Karl Christoph Ferdinand Ewald, ord. Lehrer der Mathematik an der Oberschule zu Frankfurt an der Oder, nach eingereichter Ab handlung de ratione Mathefeos in fcholis docendae.

durch bewiefen werden follte, auch unrichtig fey: vielmehr 4) find wir überzeugt, dafs Feuerbach vollkommen Recht hat, wenn man ihn nur, wie billig, fo verfteht, dafs die Rede fey von dem Gefchwornengerichte, wie es der Idee nach ift, nicht, wie es, durch Zufatz und Weglaffung entstellt, in der Erfcheinung fich darbietet. Diefs vorausgefetzt, erhellet zuvörderft, dafs man gegen Feuerbach nicht, wie der Vf. thut, aus der Gefchichte anführen darf, dafs in monarchischen Verfaffungen Gefchwornengerichte bestanden haben, ohne zugleich zu zeigen, dafs diefelben auch ihrer idee entsprachen, und, wo diefs der Fall war, dem monarchifchen Princip nicht widerstrebten; welches der Vf. nicht nachweist. Sodann ergiebt fich, von allem Uebrigen abgesehen, diefe Betrachtung. Die Gefchwornen müffen, wie der Vf. felbft (S. 333) ganz richtig behauptet, von dem Volke ganz frey gewählt werden. Das gehört zu der Idee eines Gefchwornenge

ARTISTISCHE

Kunftsammlungen. Die berühmte Boifferee'fche Gemälde - Sammlung aus der

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altdeutschen Schule ift nun zu Stuttgart feit dem Frühlinge in dem ihr von dem Könige eingeräumten Schönen und geräumigen Locale, dem ehemaligen Cavalierbaue in der Königsftrafse, befindlich und durch die unermüdliche Thätigkeit der Gebrüder Hn. Boifferée und ihres Vetters Hn. Bertram gröfstentheils sehr zweckmälsig aufgestellt und zugänglich. Einen klei nern Theil derfelben, und darunter mit die vorzüglichern Stücke, ftellten fie fast unmittelbar nach ihrer Ankunft auf und gewährten dem Publicum gern den Zutritt. Diefer war denn auch so zahlreich, dass oft an einem Vormittage fich an 200 Perfonen einstellten, (fo dafs man annehmen kann, dafs von der Eröffnung bis jetzt, alfo in ungefähr 6 Monaten, an 12000 Menschen und darüber dort gewefen find), welche von den liberalen Eigenthümern mit der höchften Gefäl ligkeit, aber auch mit der höchften Aufopferung, auf. genommen und über das, was sie sahen, belehrt wurden. Sie haben fich daher genöthigt gefehen, zwey Tage in der Woche, Montag und Donnerstag, die Gal. lerie zu schliessen, um Zeit zur nöthigen Reinigung und dann auch zur nöthigen Erholung von fo grofser Anstrengung zu gewinnen; alle übrige Tage, felbft Sonntag nicht ausgenommen, ift der Zutritt für jeder mann von 11 bis 2 Uhr Mittags verstattet, und auch felbft die Tage der Schliefsung werden fehr oft von den fo aufserft gefälligen Befitzern andern Rücksich ten, z. B. der eines durch Umstände veranlassten gröIsern Menfchenzufluffes in Stuttgart bey Festen und dergleichen willig aufgeopfert. Dals jeder Fremde, er mag an der Kunft Intereffe nehmen, und Kunftkenntniffe befitzen oder nicht, fich's wohl felbft einen Umweg koften läfst, wenn fein Weg ihn nicht über Stuttgart führen follte, oft nur um fagen zu können,

richts. richts. Denn widrigenfalls ift daffelbe ein blofses Blendwerk, wovon gar nicht die Frage feyn kann, ob es mit Alleinherrschafterträglich fey, indem von felbft klar ift. dafs es mit der ärgften Zwingherrfchaft ungebundner Willkür gar wohl bestehen kann und fchon beftanden hat. Wenn aber das Volk die Gefchwornen frey wählt; fo ift es auch das Volk, welches durch diefelben richterliche Gewalt ausübt. Darin aber besteht eben das Wefen der Demokratie, dafs die Staatsgewalt (wovon die richterliche Gewalt ein einzelner Zweig ift), ganz oder zum Theil, dem Volke zukommt; mag es nun unmittelbar felbft, oder durch Beauftragte fie ausüben.

Die Gerichtsverfassung ist eine hoch wichtige Angelegenheit für die Bürger eines Staates. Wir wünschen daher auf das lebhaftefte, dafs diefes Werk diejenige Aufmerkfamkeit und Anerkennung finden möge, die es in so nohem Grade verdient.

NACHRICHTEN.

er habe die berühmte Sammlung auch gefehn; dass der Künstler zu ihr, besonders bey der gegenwärtigen für altdeutsche Kunft, als zu einem Heiligthume hereilt; dafs die fogenannte gebildete Klaffe des Stuttgar ter Publicums fich durch einen ihr neuen und in ganz Deutschland viel befprochenen Gegenstand augezogen fühlt, alles diefs ift fehr erklärbar: aber dafs diefe Gemälde felbft die ungebildetern Klaffen des Volks fo ergreifen, dafs mehrere Individuen aus diefen immer, ja wohl zehnmal wiederkommen, und Handwerker, die dort gewefen find, fich's gern etwas kosten lassen möchten, dafs ihre Gefellen u. f. w. die Herrlichkeiten auch fehen könnten, das beweifet für die Verwandtfchaft der Gemälde mit dem deutfchen Geifte und Gemüthe, und für den Kunstfinn, der unleugbar dem Volksftamme der Würtemberger einwohnt. Und gewifs würde der Zudrang aus dieser Klasse noch grösser feyn, wenn feyn, wenn der Zutritt für Bezahlung offen feände; denn die fchuldige Danksagung kommt diefen Leuten, wenn fie oft wiederholt werden foll, fchwerer an als ein Sechs Batzen-Stück: die höhern Klassen finden daran weniger Anftofs, mit fchönen Worten zu zahlen. Es fehlt nicht an Zeichnern, die nach diesen alten Meistern studiren, und gewifs werden einige der vorzüglichern Stücke dem kunftliebenden Publicum bald, wenigftens in Umriffen dargeboten werden. Noch erfreulicher aber wird jedem Kunftfreunde die Nachricht feyn, dafs ein raifonnirender Katalog von den kunftfinnigen und kenntnifsreichen Besitzern felbl angefertigt, und fo einem dringenden Bedürf ne Zweifel auf eine vorzügliche Weife, abg den wird. Der Winter, in welche gefchloffen feyn wird, dürfte zur " Arbeit und zur beabsichtigten hif der auch der Zahl nach bedeut

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Die philofophiiche Facuita: z. I'

des Jahrs 1818 10 gener

ris et LL. AA. Magifir: era.

Noch unter dem Decana

im 29. December 11

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eingereichter Probelenrit: nagu drinae in libris V. L.

Ferner unter den Decaus

1) Am 14. Januar 1815 Des Keeler aus Detmo. literarischen Geiellicnat:.

· delte de iis quae de Amazonum. carum hiftoria omnibus JAQUEL fu ftatuenda.

1) Am 11. Februar Hn Herz

burg, nach eingereicner 1.

mate e formula generau conjiuamenn.

3) Am 25. Februar dem H.
her, wohlverdienten L.
zo Bernburg, rühmlich
tung zum Ueberletzer in.
Abb. de ufu praepofitumine.

Am 17. Febr. dem Hr.
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