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Nachweisungen ift die Sorgfalt, der Fleifs und die Genauigkeit in der Bearbeitung derfelben nicht zu verkennen; kein dahin nur einigermaafsen gehö riges Wort wird vergeblich aufgefucht, und man kann fich leicht vorftellen, welchen Aufwand von Zeit und Mühe befonders das Auffuchen und die Zufammenstellung der Synonymen verurfacht haben mufs. Doch fcheint es uns, als wenn mitunter diefer Aufwand auf minder bedeutende Worte wäre angewendet worden und manche Seite Raum hätte erfpart werden können. Die Synonymik ift mitunter zu gehäuft, unbedeutende Abänderungen find aufgenommen, welche wohl ohne Nachtheil für den eigentlichen Werth des Werkes wegbleiben konnten. Nachweisungen find angeführt, welche jeder, der einen Artikel fucht, fich felbft bilden konnte, und oft ift für die Bequeralióhkeit des Auffuchenden zu ängftlich geforgt. Wir wollen unfere Meinung durch eine Zusammenstellung mehrerer Worte, die unter diefes Urtheil fallen, deutlicher zu machen fuchen. Iter Bogen des ersten Bandas: Abdominale cavum, f. Abdominalhöhle.- Abdominales arteriae, f. Abdominalarterien. - musculi, f. Abdominalmuskeln. -nervi, f. Abdominalnerven. - plexus, f. Abdominalnervenplexus. venae, f. Abdominalvenen. -vertebrae, f. Abdominal wirbel. - Abdominalia integumenta, [. Abdominalbedeckungen. Abdominalia vifcera, f. Abdominaleingeweide. - Abdomi nalis annulus f. anulus, f. Abdominalring. Abdominalis aorta, f. Abdominalaorta. arteria, f. Abdominalarterie. cavitas, f. Abdominalhöhle. paries peritonaei, f. Abdominal wand des Peritonäums. vapor, f. Abdominalhauch. - vena, f. Abdomi26fter Bogen: Arteria abdominalis, f. Arteria acromialis, f. Acroalaris, f. Alararterie. anonyma,

nalvene.

Abdominalarterie. mialarterie. f. Anonyme Arterie. - aorta, f. aorte, f. Aorta. afcendens, f. Auffteigende Aorta. defcendens, f. Abfteigende Aorta. - appendicularis, . Appendif. oulararterie. articularis acetabuli, f. Articularar

terie des Acetabulums. axillaris, f. Axillararterie. So fort enthalten die Seiten 402 bis 408 noch folche Nachweifungen, die meift blofs wörtliche Ueberfetzungen find, und von jedem, der fie etwa vergeblich unter der lateinifchen Benennung fuchte, von felbft unter der deutfchen auffinden wird. Derjenige Befitzer, welcher Nachweisungen dieser Art wünscht, verlangt unferer Meinung nach zu viel, und die Meiften werden fie gern entbehren, und den Raum beffer benutzt wünschen.

Diefes Werk erfüllt ein wichtiges Bedürfniss für jeden gebildeten Arzt, der mit den ganzen Umfang der medicinifchen Kenntniffe bis zur neuestea Fortfchreitung der Wiffenfchaft in Bekanntschaft zu bleiben wünscht, und es wird gewifs keinen gereuen, fich daffelbe verschafft zu haben. Soll es jedoch durch zu lange Verzögerung bis zur Vollendung, durch zu grofse Anzahl von Bänden, durch den dadurch zu hoch hinanlaufenden Preis nicht für viele an feinem Reiz und feiner Brauchbarkeit ver lieren, oder deffen Befitz unmöglich oder doch erschwert werden, fo ift zu wünfchen, dafs die Bearbeitung der künftigen Bände ralch vorwärts fchreiten möge, dafs aber auch eine forgfältige ökonomifche Benutzung des Raums, Weglaffung alles Unnützen, Befchneidung des minder Wichtigen durchgängig Statt finden möge. Aufserdem möchte es wohl kaum möglich werden, das anatomifch-phyfiologifche Wörterbuch mit der Anzahl von fechs bis fieben Bänden zp vollenden, was doch fehr zu winfchen wäre, da aufserdem die Anzahl derfelben für den erften Cyclus zu sehr anfchwillt. Wir wünschen dem Werke einen gedeihlichen Fortgang, deshalb die fortgefetzte Unterstützung der HHn. Mitarbeiter, und das Hinzukommen noch mehrerer. Dem Hn. Herausgeber wünschen wir nicht Fleifs, nicht Beharrlichkeit, nicht Eifer für fein grofses Ziel, denn diefe find ihm fchon in hohem Grade eigen - fondern nur Gefundheit und hinlängliche Unterstützung.

LITERARISCHE NACHRICHTEN.

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chemische Abhandlung, in welcher er die Analyfe einiger zum Theil ganz neuen Gründländifchen Foffilien mittheilte, welche Prof. Giesecke zu Dublin während feines 7jährigen Aufenthalts auf der Weftküfte von Grünland entdeckte. (Es befindet fich darunter auch ein vom Hn. Sowerby nach dem Entdecker genannter Giefeckit. Auch wurden vom Hn. Hofr. Hausmann aus einem vom Hn. Kammeraff. Braun zu Gotha exhaltenen Briefe Nachrichten über einen in der Nacht zum 13ten Oct. in der Gegend von Köstriz gefallenen Meteorftein mitgetheilt. (Vgl. Gött. gel. Anz. 1819. Nr. 195, 200 und 203.)

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STAATSWISSENSCHAFTEN.

BERLIN, b. Duncker u. Humblot: Ueber die Staats-
wiffenfchaft, von Friedrich Ancillon 1820. XXX
u. 176 S. in 8. (18 gr.).

Eine

ine eben fo merkwürdige, als erfreuliche Erscheinung ift diefe Schrift, fowohl wegen des politifchen Standpunctes ihres Vfs., als wegen ihres Inhalts felbft. Bekanntlich ift der Vf. Mitglied der jenigen Commiffion, welcher die Ausarbeitung des Entwurfes der preufsifchen Conftitution aufgetragen ift. Indem derfelbe in diefer Schrift fein politifches Glaubensbekenntnifs niederlegt, berechtigt er zu Schlüffen über den Einflufs feiner Wirkfamkeit bey jenem Gefchäfte, welches bey feiner Wichtigkeit die Augen aller Menschenfreunde und Politiker auf fich ziehen muss. Er berechtigt aber auch zu fehr fchonen Hoffnungen durch die Liberalität der geäufserten Grundfätze und die klare Entwickelung feiner Anfichten. Wer immer in der Erkenntnifs feines Gegenstandes so weit vorgefchritten ift, deffen ganzes Gebiet mit Klarheit zu überfchauen, die einzelnen Beftandtheile aber mit Deutlichkeit zu erken pen, mufs fchon in dem Lichte der Wahrheit wandeln, und ihrem Glanze wenigstens mit offnem Augen fich zugewendet haben, wenn gleich alle ihre Strahlen aufzufaffen dem Menfchen nicht vergönnt ift. Nur die Schwärmerey, oder die abfichtliche Lüge, geblendet von dem Glanze der Wahrheit, wendet fich ab von ihrem Lichte, und fucht in der Dunkelheit der Schatten Gestalten für ihre Erdichtungen.

allein den Abwefenden, fondern auch den Nachkommen nicht vorzuenthalten; dafs aber nur diejenigen, welche den Zustand aller wirklichen Verhältniffe und Umftände in der Nähe zu überfehen vermögen, darüber abfprechen dürfen, wann und wie es auszuführen fey." Aus der nachfolgenden Inhaltsanzeige wird man von felbft erfehen, dafs der Titel des Buchs nicht ganz zweckmäfsig gewählt fey, indem daffelbe keine allgemeine Unterfuchung über das Ganze der Staatswiffenschaften, ihrem Gegenstande, Begründung, Umfange otter Anwendung nach enthält, fondern einzelne Abhandlungen aus dem Gebiete der felben, und zwar aus dem Elementartheile des Staatsrechts und der Staatsorganisationslehre.

In der Einleitung wird aus der Unvermeidlichkeit der Veränderungen, welche der aufsere Einflufs der Naturbegebenheiten und der Wechfelwirkung der menfchlichen Verbindungen von Zeit zu Zeit hervorbringt, oft langfam vorbereitet, dann wieder, wenn die früheren Anlagen reif geworden find, fur den Unaufmerkfamen überraschend, in gebietender Fülle und Gröfse zu Tage fördert, dié Verpflichtung der Regierungen entwickelt, den Gang der Begebenheiten und die Erfcheinungen der Gegenwart zu beobachten, um daraus abzunehmen, was die Zeit erheische, derfelben ihr Recht zu erveilen, und durch Erfüllung ihrer unabweisbaren Anfoderungen, durch zweckmäfsige Reformen der Entstehung von Revolutionen vorzubeugen. Jedoch,, mufs eine jede Regierung von dem hohen Standpuncte aus, welchen fie einnehmen foll, immer von der lauten Stimme der Redner der Hauptftadt an die Nationalftimme und an die im Stillen fich ausbildende, aber Bey einer fo wichtigen Erfcheinung würden wir doch vernehmbare, öffentliche Meinung, von der uns die Mifsbilligung unfrer Lefer durch eine blofse augenblicklichen Stimmung an die einzig dauernde, Inhaltsanzeige zuziehen; vielmehr müffen wir in den von den Zeitgenoffen an die Nachkommenfchaft, edeln Grundfätzen des Vfs. felbft eine Auffoderung von der jetzigen verfchwindenden Zeit an die Zeiten finden, fein Werk mit der allerforgfältigften und und die kommenden Jahrhunderte appelliren. Auch ftrengften Kritik durchzugehen.,, Die Gefchlechter, können es die Regierungen mit vollem Vertrauen welche von einander die Gefellschaft erben, fie fich und gerechtem Stolze thun, wenn der Standpunct, wechfelfeitig. übermachen, und die grofse Entwicke den fie behaapten, der des ftrengen Rechts, der lung derfelben mit einer ununterbrochenen Stetig- praktischen Vernunft und der gefetzmässigen Freykeit befördern, find folidarifch verpflichtet, das Werk heit ift." Der glückliche Fortgang aller Reformader Jahrhunderte zu erhalten und zu vervollkonim- tionen, welche die Regierungen vorzunehmen haben, nen. Solchergeftalt das Recht eines jeden Mitglie-,,hängt aber gröfstentheils von den bey den Regiedes der Gefellschaft zur thatigen Theilnahme an die renden und den Regierten obwaltenden politischen fem Berufe anerkennend, macht der Vf. es fogar ef- Grundfätzen, und von den Fortfchritten der Staatsnem jeden zur Pflicht, nach feinen Kräften dazu bey- wiffenfchaft ab. Faliche Lehren verführen, zu irrizutragen, jedoch mit Seneca daran erinnernd:,,dals gen Wünfchen, zu verderblichen Milsgriffen, zu gezwar darüber, was gefchehen follte, ein Jeder feine fährlichen Mifsdeutungen. Die Theorie muls die Meinung frey äussern könne, um feinen Rath nicht Irrthümer der Theorien bekämpfen und aufräumen,

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den wahren Weg allgemein bezeichnen, und das Ziel feftstecken. Der praktischen Staatskunft, von der Erfahrung geleitet, wird es dann leichter, alle Theile des Weges mit ficherer Hand zu bauen." Solchergestalt hat der Vf. feinen eignen Beruf zu diefer Schrift dargethan. - Wir haben bey diefer gehaltvollen Einleitung lediglich zu erinnern gefunden, dass die so wichtige Unterfcheidung von Reforma tionen und Revolutionen von dem Vf. bey weitem nicht so präcis aufgeftellt worden ift, als erforderlich wäre, um Unrichtigkeiten in den Begriffsbestimmungen zu vermeiden. Nicht darin, ob die Veränderung vom Volke oder von der Regierung ausgeht, noch darin, ob diefelben nur einen Theil des gefellfchaftlichen Mechanismus, oder die ganze Geftaltung deffelben angeht, liegt das Charakteristische des Unterfchiedes. Endlich ist es unrichtig, dafs alle Revolutionen in dem Umfturze der rechtmäfsigen Gewalt des Staats ihren Zweck fetzen. Im Gegentheil ift der erfte Zweck der meisten Revolutionen, welche uns die Gefchichte aufweifet, urfprünglich nur Zurückführung einer ufurpirten Gewalt auf die gefetzmässigen Schranken gewefen; mehrere find fogar dabey ftehen geblieben; und die es nicht thaten, find meistens nur in Folge des geleifteten und überwundenen Widerstandes über ihre erfte Beftimmung fort geriffen worden. Montesquieu und andre grofse Staatsmänner haben längft die Bemerkung gemacht, dafs alle Revolutionen lediglich Erzeugniffe der Regierungen find, und die Völker, ohne von jenen dazu gedrungen zu werden, fich nie dazu entfchliefsen würden. Die Reformation in der Kirche ift keineswegs von der bestehenden Kirchengewalt ausgegangen; und jene Umwälzung in Dänemark, welche dem Kö nigsgefetze fein Daseyn gegeben hat, umfasste nicht blofs einen einzelnen Theil der Staatsverfaffung. Das Charakteristische des Unterfchiedes der Reformmation und der Revolution liegt allein in dem, was der Vf. in den Worten angedeutet hat:,, dafs die erfteren das grofse Gefetz der Stetigkeit nicht verletzen. Jede durch die bestehenden Kräfte und Gewalten, in Gemäfsheit ihres Bestandes und aus demfelben, vorgebrachte Veränderung, wobey alfo ein fortfchreitender Uebergang von dem Vorhandenen zu einem andern bezweckten vorbereitet und vermöge des eignen Willens der beftehenden Gewalten ausgeführt wird, ift eine Reformation. Dagegen ift jede Veränderung, wozu eine bestehende Gewalt durch eine andre Kraft gezwungen wird, und wobey alfo der Befitzstand eine gewaltfame Störung erleidet, eine Revolution.

Das Werk felbft zerfällt in drey Abschnitte, von denen der erfte die Aufgabe hat, durch Erforschung des Zweckes des Staats überhaupt, feinen Begriff festzustellen und die moralifche Nothwendigkeit des Lebens im Staate für alle Menfchen zu begründen, Der Vf. geht von dem Grundfatze aus, dafs die Vernunft an und für fich allein, ohne Zuthun andrer äufserer Bedingungen, den Menfchen Rechte und Phichten auflege, fobald fie auf einander einzuwir

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ken vermögen; dafs die innere Freyheit der Menfchen allein keine Gewähr für die Sicherheit der Erfüllung diefer Rechte und Pflichten gebe; dafs vielmehr die innere Freyheit felbft nur unter der Bedingung der Erhaltung der äufseren erworben und erhalten werden könne; dafs die Unmöglichkeit jedes Einzelnen, diefe gegen alle Uebrigen ficher zu ftellen, ihn zu einem Zustande treiben müffe, in wel chem die Kräfte Aller zum Schutze der Rechte eines jeden Einzelnen verwendet werden; und dafs fonach der Zweck des Staats in nichts anderm bestehen könne, als in dem Schutze der äufseren Freyheit eines jeden Bürgers unter der Garantie Aller. Der Vf. zeigt weiter, dafs, fo wie die Aufstellung irgend eines Zweckes eine Willenshandlung ift, auch irgend ein Gefammtzweck Mehrerer nur die Frucht eines Gefammtwillens feyn könne; dafs mithin die Bedingung des Beftandes einer jeden Gesellschaft in der Aufftellung eines Gefammtwillens bestehe, dem jeder Einzeln wille untergeordnet feyn mufs; dafs der Gefammtwille im Staate an den Zweck des letzteren, zu deffen Erreichung jener als Mittel dient, gebunden fey; dafs in der Befugnils zur Aeufserung des Gefammtwillens lediglich die Souveränität beruhe; endlich dafs die Formen für die Aeufserung deffelben, fo wie für seine Geltendmachung unter allen Umftänden, abhängig feyn müffen, theils von dem Zwecke des Staats überhaupt, theils von den befondern Verhältnissen, in denen jeder einzelne Staat fich befindet.

Es fey erlaubt, nunmehr die Ausführung im Einzeluen durchzugeben! Unrichtig ift die S. 3 gegebene Definition des Gesetzes. Die Formeln, welche die Gleichförmigkeit in den Kraftäufserungen ausdrü cken, find nicht Gesetze. Die Auffaffung der Gleich förmigkeit in gewiffen Arten von Erfcheinungen fchafft nur Begriffe von den letztern. Der Begriff von der Uebereinstimmung allgemeiner Erkenntniffe mit befondern Wahrnehmungen führt auf Regeln. Regeln, in denen die Nothwendigkeit irgend einer Kraftäufserung ausgedrückt wird, heifsen Gefetze. Dals diefe Nothwendigkeit ein wefentliches Merkmal des Begriffes von Gefetz ausmache, erkennt auch der Vf. felbft als richtig an, bey der Definition des Sollens. Das Sollen ift ihm die Aeufserung der Plicht, fo wie das Dürfen dem Rechte entspricht. Wenn der Vf. die Freyheit im Vermögen, das einzige abfolute Vermögen des Menfchen nennt; (S. 7) fo verrückt er eben dadurch den Gefichtspunct des wahren Begriffes der Freyheit, und führt lediglich dadurch die Unmöglichkeit der deutlichen Erkenntnifs des Zufammenbeftandes der abfoluten Nothwendigkeit der Maximen, der Gebote der Vernunft und der Freyheit erft herbey. Aufserdem hat eben diefe Erkenntnifs gar keine Schwierigkeit. Es muss nur nicht Freyheit und Willkin mit einander verwechfelt werden, wie leider bisher allzuhäufig gefchehen ift. Die letztere ift die Fähigkeit zu eignen Entfchliefsungen, zur eignen Wahl in Gemäfsheit der den Willen beftimmenden eignen Vorftellungen. Die

Willkür ift die Vernunft felbft, welche eine Wahl nifs und Willen ftets übereinftimmen, müssten, weil trifft unter mehrern, ihren Entschluss befördernden fie keine individuellen Bedürfniffe haben könnten, Vorftellungen. Die Willkür ift fo wenig frey, dafs deren Freyheit, wie der Vf. fich ausdrückt, unend fie vielmehr durchaus abhängig ift von den vorhande- lich wäre, können gegenfeitig keine Rechte und nen Vorstellungen. Die Freyheit dagegen ift ein Pflichten haben. Die geiftig finnliche Natur des blofs negativer Begriff, wie auch der Vf. (S. 38) Menfchen ift es, welche das Vernunftgebot ins Dafelbft zugiebt; mithin kann diefelbe kein Vermögen feyn ruft, die Freyheit eines jeden folchen Wefens feyn, fondern blofs ein Zuftand. (Conditio) Freyheit zu ehren, und alle die Pflichten und Rechte verwirk ift nichts als die Abwefenheit des Zwanges. Sie ift licht, welche die Erhaltung der Freyheit aller Einalfo unerlafslich, wenn die Vernunft fich nach eig- zelnen erheifcht. Dafs der Inbegriff diefer, aus der ner Einficht entfchliefsen, nach Maximen foll han- Natur der Menschheit fich ergebenden Rechte das deln können. Aus diefer Urfache wird die Freyheit Naturrecht genannt werde, ift daher fach- und durch die Befolgung eines andern Willens auf keine fprachgemäfs. Ueberdiefs ift es unrichtig, wenn der Weife beeinträchtigt, fobald folches ohne Zwang ge- Vf. diefe Benennung darum verwerfen will, weil fie fchieht, oder man fich ohne Zwang vorher dazu an- zu dem gefährlichen Irrthume Veranlaffung gebe, als heifchig gemacht hat; und es ift eine ganz unrichtige könne ein fogenannter Zustand der Natur existiren, Vorstellung, dafs der Staat eine Befchränkung unf- der weder hiftorisch noch philofophifch begründet rer Freyheit, behufs der Verficherung des Ueberre- werden könne. Aber in welchem Zuftande befindet ftes enthalte; im Gegentheil ift er allein dasjenige fich wohl eine Gefellschaft Seefahrender, welche auf Inftitut, durch welches die Freyheit gegen Angriffe eine wüfte Infel verfchlagen werden, und dort beyficher geftellt wird, womit auch der Vf. überein fammen leben müssen? In welchem Zustande befand ftimmt. Sehr wahr ift deffen Bemerkung, dafs fich die franzöfifche Nation während der Revolution Eder Deduction der Rechte diejenige der Pflichten nach der Vertreibung ihrer Obrigkeiten? Welches vorangehen, und jene durch diefe begründet werden ift der Zuftand des Rechts aller unabhängigen Staamüffen. Ganz vorzüglich gilt diefs im allgemeinen Staatsrechte, wo alle gegenfeitigen Rechte der Re- des Tacitus richtig find, fo befand fich noch ganz ten gegen einander? Wenn anders die Nachrichten genten und der Unterthanen nur ein Ausflufs oder Deutfchland zu feiner Zeit in einem folchen Naturein Mittel zur Erfüllung der bhabenden Pflichten ftande, und die einzelnen Völker lebten noch aufser find. Unftreitig würde diefe Wiffenfchaft eine ganz dem Staate, da fie insgefammt keinen Geflammtwillen andre Geftalt gewinnen, wenn man zunächft die und keine Obrigkeiten conftituirt hatten, fondern Pflichten der Regierung genau unterfuchte, und dar- fich zu jeder gemeinschaftlichen Unternehmung he nach abmäfse, wie weit ihre Rechte gehen müffen fonders vereinigten. Der Vf. fagt ja felbst (S. 35) und dürfen. Auf der andern Seite ift es nicht mög-,, dafs der Staat erft zu exiftiren anfängt, wenn eine lich, die Rechte und Pflichten der Staatsbürger zur gefetzgebende Gewalt in einem menfchlichen Vereine, Gewissheit zu bringen, wenn man nicht die erlafslichen und unerlafslichen Pflichten, mit den veräusser- des allgemeinen Willens: ausfpricht." Wenn aber auf die eine oder andere Art organifirt, die Norm lichen und unveräusserlichen Rechten, forgfältig von einander fondert, indem die letzteren auch im Staate eine Organisation hierzu erfoderlich ift, mufs es da jedem Bürger zuftehen, und der Staatsgewalt unan- Organisation beginnt, vorher nichts Pofitives, nichts nicht einen Zultand geben, in welchem, weil die taltbar feyn müffen. Nur erft wenn diefer Punct ausgemacht ift, kann davon die Rede feyn, welche vom menfchlichen Willen Abhängiges, fondern nur angeborne Rechte der Staatsgewalt zur Sicherstellung das von der Natur Gegebene ftatt fand und galt? Aller übertragen werden können und welche den (Die Fortsetzung folgt) Bürgern unverändert verbleiben miffen. Die Freyheit aber ift an fich felbft kein Recht, wie es hier (S. 9) heifst, fondern die Menfchen befitzen ein' angebornes Recht auf äufsere Freyheit, welches nur in foweit veräusserlich ift, als dabey die innere Freyheit bestehen kann und durch die Veräufserung jener felbft gefördert wird. -- Ob man den Inbegriff der angebornen, lediglich aus der Vernunft erkennbaren, und ohne Vorausfetzung des Dafeyns des Staats erwerblichen Rechte, das Vernunftrecht oder Naturrecht nennen wolle, fcheint ganz gleichgültig. Die

gegen die letztere Benennung von dem Vf. (S. 11) vorgebrachten Einwendungen find unerheblich. Die Quelle aller Rechte kann nur entweder in den pofitiven Bestimmungen des Staats liegen, oder allgemein in der vernünftig finnlichen Natur der Menschen. Wefen von reiner Vernunft, welche in ihrer Erkennt

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KRIEGSWISSENSCHAFTEN. ERLANGEN, b. Palm u. Enke: Lehrbuch der Kriegswirthschaftslekre, oder Grundfätze zur Verwal tung des Kriegswefens, im Frieden und im Kriege; von C. M. Morin, vormals Oberbeamten bey dem Kriegsrechnungswefen, zur Berichtigung der Zahlbarkeit über die Ausgaben. Nach der zweyten Ausgabe der franzöfifchen Grundschrift frey überfetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zufätzen und Anmerkungen verfehen von Ferdinand von Schmid, quit. Officier des K. B. Generalstabes. 1819. LXXX u. 308 S. 8. Die überfetzte Schrift ift früher verfafst, als die Kriegsverwaltung in Frankreich, nach Carnot's vorgängigen Verfuchen, von Napoleon geordnet wor

den; fie bezieht fich auf den Zustand ihrer Verwilderung, befchränkt fich auf allgemeine Angaben zu ihrer wiffenfchaftlichen Behandlung und frannt nur den Rahmen auf." Wichtiger als fie felbft, find die Anmerkungen, worin der Ueberfetzer die Römifche Kriegsverwaltung, nach eigenen Forfchungen befchreibt, und von den Einrichtungen Napoleon's u. a. Nachricht giebt. Und am wichtigften fcheint feine Vorrede zu feyn, weil fie die Gefchichte des Kriegshaushalts von der Griechifchen bis auf unfere Zeit betrifft, und fich als eine Einleitung zu Ribbentrop's 23, Haushalt bey den Europ. Kriegsheeren" betrach ten läfst, obgleich ihr Vf. diefes Werk noch nicht gekannt hat. Er weift nach, welchen Werth die Alten auf die Kriegsverwaltung gelegt haben, wie so Viele bedeutende Kriegsunternehmungen blofs durch nachläffige Truppenverpflegung mifsrathen find, wie fchon die Spartaner den Sieger ohne Schlachten höher geehrt haben, als den Sieger durch Schlachten; und Vegetius lehre, den Feind mehr durch Mangel als durch Gefechte zu bedrängen. Tilly bezeugte, dafs Guftav Adolf fich beffer auf das Verpflegungswefen verftehe als er, und von Torftenfon lagte der witzige Fürft von Ligne: er habe zu gleicher Zeit für gute Vorräthe von Brot und von Lorbern gesorgt. Nach dem Leben des K. G. F. Marfchalls von Seckendorf" entstand aus dem Ochfenhandel der Generale Schmettan und Diemar mit ihm, dafs die Trup pen manchmal 3 und 4 Tage kein Brot hatten, weil fich dann defto mehr Fleisch anrechnen liefs. Von Keith fchrieb fein Bruder: Er habe ihm eine schöne Erbfchaft hinterlaffen, ganz Böhmen an der Spitze einer grofsen Armes in Contribution gefetzt, und 70 Dukaten bey feinem Tode in Baarfchaft gehabt. Der Krieg müffe feine Unterhaltungskoften felbft auf

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bringen, meinten schon die Römer (Liv. 34, 10.) und allerdings kommt es für ihn nur darauf an, dafs die Verpflegung ficher fey; aber damit fie diefes fey, mufs folgen. Dem Vf. der höhern Taktik entgegen befie in den meisten Fällen aus dem eigenen Lande errechnen Lloyd und Tempelhof alle Kriegsunternehmungen auf Lage und Beitand der Magazine. Bülow ftellt als erften Lehrfatz auf: die Heere der Neuern können nur aus Magazinen leben und ihre Bewegungen werden durch ihre Magazine beftimmt. Montecucoli und Morin wollen Lieferer für die Verpflegung aufftellen; Lafcy und Biliflein überall Verpfle gungsbeamte, oder eine Regie anordnen. In Frankreich errichtet Packe eine allgemeine Verpflegung, talfyftem, das die Ruffen noch befolgen. Byzanz, das Generalfyftem; St. Germain preift das Regimen unter den Römern, wie unter den Türken, giebt Sachfen will ihnen allein Geld geben. Es war fonft den Truppen alles in Natur, und der Marfchall von in Rom und bey Entstehung ftehender Heere allenthalben üblich. ftritten, dafs Geld das Haupterfodernifs zum Kriege Macchiavelli hat die Meinung bêfey, und wird hier wieder von dem Vf. beftritten. Im Grunde find beide einerley, Meinung. Dieser kriegen laffe, wenn die Köpfe und Fäufte im guten leugnet nicht, dafs fich auch ohne Geld mit Glück Stande find; und Jener hat nicht geleugnet, dafs fich dann mit Geld noch beffer kriegen laffe als ohne Geld, und dafs ein und derfelbe Feldzug ganz anders ausfehe nach den Grundfätzen der Strategie und nach den geheimen Entdeckungen die da ausfagen, dafs der feindliche General felbft beftochen Was der Vf. geliefert hat, erregt die Aufmerksamwar." keit auf die gröfseren Schriften, welche er zu liefern verspricht.

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